Mit dem Steuerstrafrecht kommen nicht nur vermögende Manager, Sportler und sonstige Prominente in Berührung, auch wenn aufsehenerregende Gerichtsverfahren insoweit vielleicht einen gegenteiligen Eindruck erwecken. Doch auch normale Steuerpflichtige können in den Fokus von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft geraten. Dies geschieht mitunter völlig unerwartet.

Ein Steuerstrafverfahren kann deshalb gravierende Folgen für die wirtschaftliche Existenz, die berufliche Zukunft und nicht zuletzt für das Privatleben haben.

Umso wichtiger ist es, dass Sie in einer solchen Ausnahmesituation die Hilfe eines kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, der für ein faires Kräftegleichgewicht sorgt und Ihnen engagiert zur Seite steht.

Seit 1994 vertrete und verteidige ich bundesweit Mandanten in steuerstrafrechtlichen Fällen. In diesen Verfahren kommt es darauf an, Fehler in der Argumentation der Steuerfahndung zu finden und deren Beweisführung zu entkräften. Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Steuerrecht verfüge ich über steuerrechtliche Fachkenntnisse und argumentiere auf Augenhöhe mit der Steuerfahndung. Ich bilde mich regelmäßig fort, um auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung zu sein. Profitieren auch Sie von meiner Fachkenntnis und langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts. Gerne setze ich mich engagiert für Ihre Rechte ein.

Wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht, die Staatsanwaltschaft ermittelt oder sogar bereits Anklage erhoben hat, ist schnelles Handeln gefragt.

Verlieren Sie deshalb keine wertvolle Zeit und nehmen Sie umgehend Kontakt zu mir auf. Einen Termin in meiner Kanzlei in Frankfurt am Main bekommen Sie auch kurzfristig. Dadurch können wir zügig eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln – maßgeschneidert auf Ihren individuellen Fall.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Steuerstrafrecht.

1. Was genau ist unter Steuerstrafrecht zu verstehen?

Das Steuerstrafrecht umfasst alle Gesetze, die Verstöße gegen Steuergesetze sanktionieren.

Zu unterscheiden ist zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Erstere werden mit einer (Geld- oder Freiheits-)Strafe, letztere mit einer Geldbuße geahndet.

Das Steuerstrafrecht ist nicht im Strafgesetzbuch (StGB) und im Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten (OWiG), sondern in Steuergesetzen geregelt.

Achtung: Für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten gelten dennoch die allgemeinen Vorschriften des StGB und des OWiG, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Folglich sind etwa auch der Versuch oder die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung grundsätzlich sanktionierbar.

Die wichtigsten Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten finden sich in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO). Dazu zählen:

  • Steuerhinterziehung
  • Leichtfertige Steuerverkürzung
  • Steuergefährdung
  • Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

Nicht zum Steuerstrafrecht zählen die sonstigen Delikte des Wirtschaftsstrafrechts wie etwa Bilanz- und Insolvenzstraftaten oder das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Gleichwohl werden diese häufig gleichzeitig mit oder zusätzlich zu Steuerstraftaten verwirklicht.

2. Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor und welche Strafe droht?

Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist sicherlich die bekannteste Steuerstraftat. Wegen ihr macht sich z.B. strafbar, wer in einer Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt.

Beispiel: Der Steuerpflichtige A gibt in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 mehrere tausend Euro Werbungskosten an, die ihm gar nicht entstanden sind. Infolgedessen setzt das Finanzamt die Steuerschuld im Einkommensteuerbescheid zu niedrig fest.

Steuerhinterziehung ist jedoch nicht nur durch aktives Handeln möglich. Auch wer es pflichtwidrig unterlässt, die Finanzbehörden über steuerlich relevante Tatsachen in Kenntnis zu setzen, und dadurch Steuern verkürzt, kann sich strafbar machen.

Beispiel: A deklariert in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 Zinseinnahmen in Höhe von 10.000 Euro nicht. Infolgedessen wird seine Steuerschuld vom Finanzamt zu niedrig festgesetzt.

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist ein sog. Vorsatzdelikt. Strafbar macht sich folglich nur, wer mit Wissen und Wollen Steuern verkürzt. Fahrlässige Steuerhinterziehung ist demnach zwar nicht strafbar, kann aber gemäß § 378 AO als leichtfertige Steuerverkürzung mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wichtig: Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung steht unter Strafe und kann grundsätzlich in gleicher Höhe bestraft werden wie eine vollendete Steuerhinterziehung.

Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung reicht der Strafrahmen von einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

Das Strafmaß hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind einerseits die Schwere der Tat (insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuersumme) und andererseits die Vorgeschichte und Persönlichkeit des Täters (z.B. etwaige Vorstrafen).

3. Wann verjährt die Steuerhinterziehung?

Wegen Steuerhinterziehung kann ein Steuerpflichtiger nicht mehr verfolgt werden, wenn die strafrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Wichtig: Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung. Diese tritt ein, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen Steuerbescheid bekannt gibt, der auf unrichtigen und unvollständigen Angaben beruht.

In der Regel beträgt die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung fünf Jahre.

Eine Ausnahme gilt für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung. Hier beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

4. Was ist bei der Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige zu beachten?

Wer eine Steuerstraftat begangen hat, kann durch eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO Straffreiheit erlangen. Der Gesetzgeber ermöglicht Steuersündern damit die Rückkehr in die Legalität.

Damit eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam ist, sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen.

Zunächst ist der Steuerpflichtige verpflichtet, alle nicht bereits verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Jahre offenlegen. Hierfür muss er in vollem Umfang

  • unrichtige Angaben berichtigen
  • unvollständigen Angaben ergänzen
  • unterlassenen Angaben nachholen
Achtung: Nur wer in vollem Umfang “reinen Tisch macht”, kann Straffreiheit erlangen. Eine Selbstanzeige, in der nicht alle unverjährten Steuerstraftaten sowie solche der letzten zehn Jahre lückenlos offengelegt werden, ist gänzlich unwirksam. Es gilt sozusagen das Prinzip “alles oder nichts”.

Außerdem sind die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen und Hinterziehungszinsen zu entrichten. Dies muss innerhalb einer angemessenen Frist geschehen, die das Finanzamt dem Steuerpflichtigen setzt.

Schließlich darf eine Selbstanzeige nicht rechtlich ausgeschlossen sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Finanzamt beim reuigen Steuersünder eine Betriebsprüfung durchführen möchte und deshalb bereits eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben hat. Eine Selbstanzeige ist ferner dann nicht mehr wirksam möglich, wenn das Finanzamt und die Staatsanwaltschaft bereits Kenntnis von der Steuerstraftat bzw. den Steuerstraftaten erlangt haben.

Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes wird die Selbstanzeige zum “Bumerang”. Anstatt der erstrebten Straffreiheit tritt das Gegenteil ein: Die Behörden werden durch die unwirksame Selbstanzeige erst auf die Steuerstraftaten aufmerksam und leiten sodann womöglich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein.

Gerade wegen dieser Gefahr sollten Sie mich rechtzeitig kontaktieren. Aufgrund meiner besonderen Spezialisierung und langjährigen Erfahrung im Steuerstrafrecht weiß ich, auf was es beim Verfassen einer wirksamen, d.h. zuverlässig zur Straffreiheit führenden Selbstanzeige ankommt.

5. Was kann ich als Experte für Steuerstrafrecht für Sie tun?

Wer einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit verdächtigt wird, sieht sich der Übermacht von gleich zwei staatlichen Instanzen ausgesetzt, die obendrein mit weitreichenden Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind: Dem Finanzamt und der Staatsanwaltschaft.

Meine Aufgabe ist es, Ihnen in dieser Lage mit meiner Sachkenntnis und meiner Erfahrung verlässlich zu helfen. Ich vertrete Sie in allen steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten und trete den Ermittlungsbehörden mit Verhandlungsgeschick und auf Augenhöhe gegenüber.

Im Erstgespräch besprechen wir Ihren Fall und erörtern das weitere Vorgehen. Wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit entscheiden, beantrage ich – so denn bereits Ermittlungen gegen Sie laufen – Akteneinsicht. Anschließend sprechen wir über den Inhalt Ihrer Strafakte.

Im Steuerstrafrecht können Ermittlungen insbesondere infolge des Verkaufs sog. „Steuersünder-CDs“ und aufgrund bestehender Schwarzgeldkonten oder (geerbter) Auslandskonten (z.B. in der Schweiz, in Luxemburg oder in Liechtenstein) aufgenommen werden.

Stets strebe ich eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zum frühestmöglichen Zeitpunkt an. Falls nötig, verteidige ich Sie aber auch durchsetzungsstark vor dem Straf- und Schöffengericht sowie der Strafkammer. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Vorwurf im Raum steht: Ich berate und vertrete Sie bei allen Steuer- und Wirtschaftsstraftaten. Insoweit profitieren Sie von meiner besonderen Qualifikation sowohl im Steuer- als auch im Strafrecht.

Sowohl im Besteuerungs- als auch im Strafverfahren ist es mein Ziel, eine tatsächliche Verständigung mit den Behörden und Gerichten zu erreichen. Durch meine Expertise und mein Verhandlungsgeschick erziele ich für Sie bei einer einvernehmlichen und verbindlichen Verständigungslösung das beste Ergebnis.

Um einem Steuerstrafverfahren vorzubeugen, helfe ich Ihnen auch gerne bei der Erstellung einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Hierbei ist penible Sorgfalt und rechtzeitiges Handeln gefragt. Andernfalls geht der Schuss nach hinten los und Sie liefern sich aus eigenen Stücken der Strafverfolgung aus. Dabei kommt Ihnen meine langjährige Spezialisierung und Erfahrung zugute. Ich weiß, welche Fallstricke bei der Formulierung einer Selbstanzeige lauern und sorge dafür, dass die Formulierung absolut wasserdicht ist.

Ferner vertrete ich Ihre Interessen gegenüber der Steuerfahndung. Wenn Sie von ihr Besuch bekommen, sollten Sie mich sofort kontaktieren und ohne meinen Beistand keine Aussagen tätigen und keine Handlungen vornehmen. Überlassen Sie mir die Kommunikation mit den Beamten. In der Vergangenheit habe ich bereits zahlreiche Besuche der Steuerfahndung begleitet und weiß daher genau, wie diese Ausnahmesituation zu meistern ist.

Kontaktieren Sie mich und profitieren Sie von meiner besonderen Kompetenz Im Steuerstrafrecht. Gemeinsam erarbeiten wir eine effektive Verteidigungsstrategie und bewältigen Ihre belastende Ausnahmesituation.